© SV Affalter 1990 e.V.
Vorstand
Vereinssatzung
Vorstand
Vorsitzender
Frank Scharschmidt
Stellvertretender Vorsitzender
Lutz Fischer
Schatzmeisterin
Susann Meyer
Schriftführer
Sören Kristalla
Abteilungsleiter Fußball
Patrick Matthes
Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs
Bernd Schmid
Abteilungsleiterin Aerobic
Bettina Jordan
Leiter Baumaßnahmen / Instandhaltung
Ralf Neef
Leiter Werbung und Spenden
Dirk Plaul
Satzung des Sportverein Affalter 1990 e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein
führt
den
Namen
„Sportverein
Affalter
1990
e.
V.“.
Er
hat
seinen
Sitz
in
Lößnitz,
Ortsteil
Affalter
und
ist
in
das
Vereinsregister
unter
der
Nummer
20163
beim
Amtsgericht
Chemnitz
eingetragen.
Das
Geschäftsjahr
des
Vereins
ist
das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinn
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke”
der
Abgabenordnung.
Der
Zweck
des
Vereins
ist
die
Förderung
des
Sports
und
die
damit
verbundene
körperliche
Ertüchtigungen
seiner
Mitglieder.
Der
Satzungszweck
wird
insbesondere
durch
die
Ermöglichung
sportlicher
Übungen
und
Leistungen
im
Breiten-
und
Freizeitsport
verwirklicht.
Der
Verein
unterstützt
und
fördert
die
Freizeitgestaltung der Jugend zu den ideellen Grundsätzen des Sports.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig.
Er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsmäßige
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus
den
Mitteln
des
Vereins.
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
des
Vereins
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder
können
natürliche
Personen
werden.
Jugendliche
unter
18
Jahren
bedürfen
der
Zustimmung
der/des
gesetzlichen
Vertreter/s.
Stimmberechtigt
sind
Mitglieder
in
Versammlungen
erst
ab
Volljährigkeit.
Über
einen
schriftlichen
Aufnahmeantrag
entscheidet
der
Vorstand.
Bei
Ablehnung
des
Aufnahmeantrags
ist
der
Vorstand
nicht
verpflichtet,
dem
Antragsteller
die
Gründe
mitzuteilen.
Außerdem
ist
mit
dem
Aufnahmeantrag
ein
SEPA-
Lastschriftmandat zur Abbuchung der Beiträge von einem deutschen Konto zu erteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft
endet
mit
dem
Tod
des
Mitglieds,
durch
freiwilligen
Austritt
oder
Ausschluss
aus
dem
Verein.
Der
freiwillige
Austritt
erfolgt
durch
schriftliche
Erklärung
gegenüber
einem
vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied.
Er
ist
jederzeit
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
einem
Monat
zum
Monatsende
zulässig.
Ein
Mitglied
kann
durch
Beschluss
des
Vorstandes
ausgeschlossen
werden,
wenn
es
in
grober
Weise
gegen
die
Vereinsinteressen
verstoßen
hat,
wobei
als
ein
Grund
zum
Ausschluss
auch
ein
unfaires
sportliches
Verhalten
gegenüber
anderen
Vereinsmitgliedern
oder
schwerwiegendes
Fehlverhalten
innerhalb
der
Vereinskameradschaft
gilt.
Vor
der
Beschlussfassung
ist
dem
Mitglied
unter
Fristsetzung
von
Seiten
des
Vorstands
Gelegenheit
zu
geben,
sich
zu
äußern.
Das
Mitglied
kann
zudem
auf
Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen
werden,
wenn
es
trotz
schriftlicher
Mahnung
mit
der
Zahlung
des
Mitgliedsbeitrags
im
Rückstand
ist.
Der
Ausschluss
ist
dem
Mitglied
schriftlich
mitzuteilen.
Mit
Beendigung
der
Mitgliedschaft
erlöschen
alle
Ansprüche
aus
dem
Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet
des
Anspruchs
des
Vereins
auf
bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von
den
Mitgliedern
werden
Beiträge
erhoben.
Diese
werden
aufgrund
des
erteilten
SEPA-Lastschrift-mandats
zur
Fälligkeit
vom
Konto
abgebucht
Die
Höhe
des
Jahresbeitrags
wird
durch
den
Vorstand
in
der
Beitrags-
und
Gebührenordnung
festgelegt.
Fällig
sind
die
Beiträge
für
die
Abteilung
Fußball
für
das
erste
Halbjahr
bis
zum
15.
April,
für
das
zweite
Halbjahr
bis
zum
15.
Oktober.
Die
Beiträge
der
Abteilungen
Aerobic
sowie
Gymnastik
sind
bis
zum
15.
Oktober
zu
zahlen.
Weiterhin
ist
für
die
Abteilung
Fußball
eine
Aufnahmegebühr
bei
Beantragung
eines
Spielerpasses
laut Beitrags- und Gebührenordnung zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB
besteht aus
dem Vorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Abteilungsleiter Fußball
Leiter Werbung und Spenden.
Die
Vertretungsbefugnis
darf
immer
nur
von
mindestens
zwei
dieser
Personen
gemeinsam
vorgenommen
werden,
jedoch nicht der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam. Einzelvertretung ist nicht erlaubt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Abteilungsleiter Fußball
dem Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs
Abteilungsleiter Aerobic
Abteilungsleiter Gymnastik
Leiter Baumaßnahmen/Instandhaltung
Leiter Werbung und Spenden.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der
Vorstand
ist
für
alle
Angelegenheiten
des
Vereins
zuständig,
soweit
sie
nicht
einem
anderen
Organ
durch
Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
Beschlussfassung über die Wahlordnung
§ 10 Wahl des Vorstands
Der
Vorstand
wird
von
der
Mitgliederversammlung
gemäß
der
Wahlordnung
gewählt.
Vorstandsmitglieder
können
nur
Mitglieder
des
Vereins
werden.
Die
Mitglieder
des
Vorstands
werden
für
die
Zeit
von
5
Jahren
gewählt.
Ein
Vorstandsmitglied
bleibt
bis
zu
einer
Neuwahl
im
Amt.
Bei
vorzeitigem
Ausscheiden
eines
Vorstandsmitglieds
bestimmt
der
Gesamtvorstand
ein
Ersatz-Vorstandsmitglied
bis
zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
Mit
Beendigung
der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der
Vorstand
beschließt
in
Sitzungen,
die
vom
1.
oder
2.
Vorsitzenden
einberufen
werden.
Die
Vorlage
einer
Tagesordnung
ist
nicht
notwendig.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
sechs
seiner
Mitglieder
anwesend
sind.
Der
Vorstand
entscheidet
mit
Stimmenmehrheit;
jedes
Vorstandsmitglied
hat
eine
Stimme.
Bei
Stimmengleichheit
gilt der Beschluss als nicht gefasst.
§ 12 Mitgliederversammlung
In
der
Mitgliederversammlung
hat
jedes
Mitglied
eine
Stimme.
Die
Übertragung
der
Ausübung
des
Stimmrechts
auf
andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Wahl,
Abberufung
und
Entlastung
des
Vorstands,
Beschlussfassung
über
Änderung
der
Satzung
und
über
die
Vereinsauflösung,
über
Vereinsordnungen
und
Richtlinien,
Ernennung
besonders
verdienstvoller
Mitglieder
zu
Ehrenmitgliedern,
weitere
Aufgaben,
soweit
sich
diese
aus
der
Satzung
oder
nach
Gesetz
ergeben.
Möglichst
einmal
im
Jahr,
mindestens
alle
zwei
Jahre,
hat
eine
ordentliche
Mitgliederversammlung
stattzufinden.
Sie
wird
vom
Vorstand
mit
einer
Frist
von
zwei
Wochen
unter
Angabe
der
Tagesordnung
durch
schriftliche
Einladung
an
die
zuletzt
dem
Verein
bekannte
Mitgliedsadresse
einberufen.
Das
Einladungsschreiben
gilt
als
zugegangen,
wenn
es
an
die
letzte
vom
Vereinsmitglied
bekannt
gegebene
Adresse
gerichtet
wurde.
Weiterhin
wird
eine
Mitgliederversammlung
durch
Aushang
am
Sportlerheim
bekannt
gegeben.
Die
Tagesordnung
ist
zu
ergänzen,
wenn
dies
ein
Mitglied
bis
spätestens
eine
Woche
vor
dem
angesetzten
Termin
schriftlich
verlangt
und
begründet.
Die
Ergänzung
ist
zu
Beginn
der
Versammlung
bekannt
zu
machen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
kann
der
Vereinsvorstand
einberufen.
Der
Vorstand
ist
hierzu
verpflichtet,
wenn
1
/
3
der
Vereinsmitglieder
die
Einberufung
schriftlich
unter
Angabe
der
Gründe
beantragt.
Die
Mitgliederversammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
sie
ordnungsgemäß
einberufen
wurde
und
mindestens
ein
Drittel
der
stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend
ist.
Ist
weniger
als
ein
Drittel
der
Mitglieder
anwesend,
kann
die
Mitgliederversammlung
erneut
und
zeitlich
unmittelbar
darauf
einberufen
werden;
sie
ist
dann
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Beschlussfassung
erfolgt
in
geheimer
Abstimmung,
soweit
¼
der
anwesenden
Mitglieder
dies
beantragt.
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen
gefasst,
Stimmenthaltungen
bleiben
außer
Betracht.
Satzungsänderungen
bedürfen
einer
¾-Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder.
Hierbei
kommt
es
auf
die
abgegebenen
gültigen
Stimmen
an.
Für
die
Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über
den
Verlauf
der
Mitgliederversammlung
ist
ein
Protokoll
zu
fertigen,
das
von
einem
der
vertretungsberechtigten
Vorstände, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die
von
der
Mitgliederversammlung
für
die
Dauer
von
fünf
Jahren
gewählten
zwei
Prüfer
überprüfen
die
Kassengeschäfte
des
Vereins
auf
rechnerische
Richtigkeit.
Die
Kassenprüfung
erstreckt
sich
nicht
auf
die
Zweckmäßigkeit
der
vom
Vorstand
genehmigten
Ausgaben.
Eine
Überprüfung
hat
mindestens
einmal
im
Jahr
zu
erfolgen;
über
das
Ergebnis
ist
in
der
Mitgliederversammlung
zu
berichten.
Die
Kassenprüfung
erstreckt
sich
auf
die
Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung
des
Vereins
ist
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
mit
4
/
5
-Mehrheit
der
stimmberechtigten
Mitglieder
herbeizuführen.
Im
Fall
der
Auflösung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
steuerbegünstigter
Zwecke
fällt
das
Vereinsvermögen
an
die
Stadt
Lößnitz,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke,
insbesondere
zur
Förderung
des
Sports
zu
verwenden
hat.
Beschlüsse
über
die
künftige
Verwendung
des
Vermögens
dürfen
erst
nach
Einwilligung
des
Finanzamts
durchgeführt
werden.
Vor
Durchführung
der
Auflösung
und
Weitergabe
des
noch
vorhandenen
Vereinsvermögens
ist
zunächst
das
Finanzamt
zu
hören.
Wird
mit
der
Auflösung
des
Vereins
nur
eine
Änderung
der
Rechtsform
oder
eine
Verschmelzung
mit
einem
gleichartigen
anderen
Verein
angestrebt,
wobei
die
unmittelbare
ausschließliche
Verfolgung
des
bisherigen
Vereinszwecks
durch
den
neuen
Rechtsträger
weiterhin
gewährleistet
wird,
geht
das
Vereinsvermögen
auf
den
neuen
Rechtsträger
über.
Ist
wegen
Auflösung
des
Vereins
oder
Entziehung
der
Rechtsfähigkeit
die
Liquidation
des
Vereinsvermögens
erforderlich,
sind
die
zu
diesem
Zeitpunkt
im
Amt
befindlichen
Vereinsvorsitzenden
die
Liquidatoren;
es
sei
denn,
die
Mitgliederversammlung
beschließt
auf
einer
ordnungsgemäß
einberufenen
Mitgliederversammlung
über
die
Einsetzung
eines
anderen
Liquidators
mit
¾-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende
Satzung
wurde
am
10.11.2017
in
Lößnitz,
Ortsteil
Affalter,
Hauptstraße
34
in
08294
Lößnitz
von
der
Mitgliederversammlung beschlossen.