SV Affalter 1990 e.V.
© SV Affalter 1990 e.V.
Vorstand
Vereinssatzung
Vorstand
Vorsitzender Frank Scharschmidt Stellvertretender Vorsitzender Lutz Fischer Schatzmeisterin Susann Meyer Schriftführer Sören Kristalla Abteilungsleiter Fußball Florian Dickhardt Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs Bernd Schmid Abteilungsleiterin Aerobic Bettina Jordan Leiter Baumaßnahmen / Instandhaltung Ralf Neef Leiter Werbung und Spenden Dirk Plaul Presse und Öffentlichkeitsarbeit David Richter
Satzung des Sportverein Affalter 1990 e. V. § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der   Verein   führt   den   Namen   „Sportverein   Affalter   1990   e.   V.“.   Er   hat   seinen   Sitz   in   Lößnitz,   Ortsteil   Affalter   und   ist   in   das Vereinsregister   unter   der   Nummer   20163   beim   Amtsgericht   Chemnitz   eingetragen.   Das   Geschäftsjahr   des   Vereins   ist   das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der   Verein   verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinn   des   Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke”    der    Abgabenordnung.    Der    Zweck    des    Vereins    ist    die    Förderung    des    Sports    und    die        damit    verbundene körperliche   Ertüchtigungen   seiner   Mitglieder.   Der   Satzungszweck   wird   insbesondere   durch   die   Ermöglichung   sportlicher Übungen     und     Leistungen     im     Breiten-     und     Freizeitsport     verwirklicht.     Der     Verein     unterstützt     und     fördert     die Freizeitgestaltung der Jugend zu den ideellen Grundsätzen des Sports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mittelverwendung Der   Verein   ist   selbstlos   tätig.   Er   verfolgt   nicht   in   erster   Linie   eigenwirtschaftliche   Zwecke.   Mittel   des   Vereins   dürfen   nur für    satzungsmäßige    Zwecke    verwendet    werden.    Die    Mitglieder    erhalten    keine    Zuwendungen    aus    den    Mitteln    des Vereins.   Es   darf   keine   Person   durch   Ausgaben,   die   dem   Zweck   des   Vereins   fremd   sind,   oder   durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder   können   natürliche   Personen   werden.   Jugendliche   unter   18   Jahren   bedürfen   der   Zustimmung   der/des gesetzlichen    Vertreter/s.    Stimmberechtigt    sind    Mitglieder    in    Versammlungen    erst    ab    Volljährigkeit.    Über    einen schriftlichen   Aufnahmeantrag   entscheidet   der   Vorstand.   Bei   Ablehnung   des   Aufnahmeantrags   ist   der   Vorstand   nicht verpflichtet,     dem     Antragsteller     die     Gründe     mitzuteilen.     Außerdem     ist     mit     dem     Aufnahmeantrag     ein     SEPA- Lastschriftmandat zur Abbuchung der Beiträge von einem deutschen Konto zu erteilen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die   Mitgliedschaft   endet   mit   dem   Tod   des   Mitglieds,   durch   freiwilligen   Austritt   oder   Ausschluss   aus   dem   Verein.   Der freiwillige   Austritt   erfolgt   durch   schriftliche   Erklärung   gegenüber   einem   vertretungsberechtigten   Vorstandsmitglied.   Er ist   jederzeit   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   einem   Monat   zum   Monatsende   zulässig.   Ein   Mitglied   kann   durch Beschluss   des   Vorstandes   ausgeschlossen   werden,   wenn   es   in   grober   Weise   gegen   die   Vereinsinteressen   verstoßen   hat, wobei   als   ein   Grund   zum   Ausschluss   auch   ein   unfaires   sportliches   Verhalten   gegenüber   anderen   Vereinsmitgliedern oder    schwerwiegendes    Fehlverhalten    innerhalb    der    Vereinskameradschaft    gilt.    Vor    der    Beschlussfassung    ist    dem Mitglied   unter   Fristsetzung   von   Seiten   des   Vorstands   Gelegenheit   zu   geben,   sich   zu   äußern.   Das   Mitglied   kann   zudem auf     Vorstandsbeschluss     ausgeschlossen     werden,     wenn     es     trotz     schriftlicher     Mahnung     mit     der     Zahlung     des Mitgliedsbeitrags    im    Rückstand    ist.    Der    Ausschluss    ist    dem    Mitglied    schriftlich    mitzuteilen.    Mit    Beendigung    der Mitgliedschaft   erlöschen   alle   Ansprüche   aus   dem   Mitgliedschaftsverhältnis,   unbeschadet   des   Anspruchs   des   Vereins   auf bestehende Forderungen. § 6 Mitgliedsbeiträge Von   den   Mitgliedern   werden   Beiträge   erhoben.   Diese   werden   aufgrund   des   erteilten   SEPA-Lastschrift-mandats   zur Fälligkeit    vom    Konto    abgebucht    Die    Höhe    des    Jahresbeitrags    wird    durch    den    Vorstand    in    der    Beitrags-    und Gebührenordnung   festgelegt.   Fällig   sind   die   Beiträge   für   die   Abteilung   Fußball   für   das   erste   Halbjahr   bis   zum   15.   April, für   das   zweite   Halbjahr   bis   zum   15.   Oktober.   Die   Beiträge   der   Abteilungen   Aerobic   sowie   Gymnastik   sind   bis   zum   15. Oktober   zu   zahlen.   Weiterhin   ist   für   die   Abteilung   Fußball   eine   Aufnahmegebühr   bei   Beantragung   eines   Spielerpasses laut Beitrags- und Gebührenordnung zu zahlen. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus dem Vorsitzenden seinem Stellvertreter dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Abteilungsleiter Fußball Leiter Werbung und Spenden. Die   Vertretungsbefugnis   darf   immer   nur   von   mindestens   zwei   dieser   Personen   gemeinsam   vorgenommen   werden, jedoch nicht der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam. Einzelvertretung ist nicht erlaubt. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Abteilungsleiter Fußball dem Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs Abteilungsleiter Aerobic Abteilungsleiter Gymnastik Leiter Baumaßnahmen/Instandhaltung Leiter Werbung und Spenden. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands Der   Vorstand   ist   für   alle   Angelegenheiten   des   Vereins   zuständig,   soweit   sie   nicht   einem   anderen   Organ   durch   Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung Beschlussfassung über die Geschäftsordnung Beschlussfassung über die Wahlordnung § 10 Wahl des Vorstands Der   Vorstand   wird   von   der   Mitgliederversammlung   gemäß   der   Wahlordnung   gewählt.   Vorstandsmitglieder   können   nur Mitglieder    des    Vereins    werden.    Die    Mitglieder    des    Vorstands    werden    für    die    Zeit    von    5    Jahren    gewählt.    Ein Vorstandsmitglied   bleibt   bis   zu   einer   Neuwahl   im   Amt.   Bei   vorzeitigem   Ausscheiden   eines   Vorstandsmitglieds   bestimmt der    Gesamtvorstand    ein    Ersatz-Vorstandsmitglied    bis    zur    nächsten    Mitgliederversammlung.    Mit    Beendigung    der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. § 11 Vorstandssitzungen Der    Vorstand    beschließt    in    Sitzungen,    die    vom    1.    oder    2.    Vorsitzenden    einberufen    werden.    Die    Vorlage    einer Tagesordnung   ist   nicht   notwendig.   Der   Vorstand   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   sechs   seiner   Mitglieder   anwesend sind.   Der   Vorstand   entscheidet   mit   Stimmenmehrheit;   jedes   Vorstandsmitglied   hat   eine   Stimme.   Bei   Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. § 12 Mitgliederversammlung In   der   Mitgliederversammlung   hat   jedes   Mitglied   eine   Stimme.   Die   Übertragung   der   Ausübung   des   Stimmrechts   auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1.Wahl,    Abberufung    und    Entlastung    des    Vorstands,    Beschlussfassung    über    Änderung    der    Satzung    und    über    die Vereinsauflösung,     über     Vereinsordnungen     und     Richtlinien,     Ernennung     besonders     verdienstvoller     Mitglieder     zu Ehrenmitgliedern,   weitere   Aufgaben,   soweit   sich   diese   aus   der   Satzung   oder   nach   Gesetz   ergeben.   Möglichst   einmal   im Jahr,   mindestens   alle   zwei   Jahre,   hat   eine   ordentliche   Mitgliederversammlung   stattzufinden.   Sie   wird   vom   Vorstand   mit einer   Frist   von   zwei   Wochen   unter   Angabe   der   Tagesordnung   durch   schriftliche   Einladung   an   die   zuletzt   dem   Verein bekannte    Mitgliedsadresse    einberufen.    Das    Einladungsschreiben    gilt    als    zugegangen,    wenn    es    an    die    letzte    vom Vereinsmitglied   bekannt   gegebene   Adresse   gerichtet   wurde.   Weiterhin   wird   eine   Mitgliederversammlung   durch   Aushang am   Sportlerheim   bekannt   gegeben.   Die   Tagesordnung   ist   zu   ergänzen,   wenn   dies   ein   Mitglied   bis   spätestens   eine   Woche vor   dem   angesetzten   Termin   schriftlich   verlangt   und   begründet.   Die   Ergänzung   ist   zu   Beginn   der   Versammlung   bekannt zu   machen.   Außerordentliche   Mitgliederversammlungen   kann   der   Vereinsvorstand   einberufen.   Der   Vorstand   ist   hierzu verpflichtet,    wenn 1 / 3     der    Vereinsmitglieder    die    Einberufung    schriftlich    unter    Angabe    der    Gründe    beantragt.    Die Mitgliederversammlung   ist   beschlussfähig,   wenn   sie   ordnungsgemäß   einberufen   wurde   und   mindestens   ein   Drittel   der stimmberechtigten     Mitglieder     anwesend     ist.     Ist     weniger     als     ein     Drittel     der     Mitglieder     anwesend,     kann     die Mitgliederversammlung   erneut   und   zeitlich   unmittelbar   darauf   einberufen   werden;   sie   ist   dann   ohne   Rücksicht   auf   die Zahl   der   anwesenden   Mitglieder   beschlussfähig.   Die   Beschlussfassung   erfolgt   in   geheimer   Abstimmung,   soweit   ¼   der anwesenden   Mitglieder   dies   beantragt.   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung   werden   mit   einfacher   Mehrheit   der abgegebenen   gültigen   Stimmen   gefasst,   Stimmenthaltungen   bleiben   außer   Betracht.   Satzungsänderungen   bedürfen einer   ¾-Mehrheit   der   anwesenden   Mitglieder.   Hierbei   kommt   es   auf   die   abgegebenen   gültigen   Stimmen   an.   Für   die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. § 13 Protokollierung Über   den   Verlauf   der   Mitgliederversammlung   ist   ein   Protokoll   zu   fertigen,   das   von   einem   der   vertretungsberechtigten Vorstände, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Kassenprüfer Die     von     der     Mitgliederversammlung     für     die     Dauer     von     fünf     Jahren     gewählten     zwei     Prüfer     überprüfen     die Kassengeschäfte     des     Vereins     auf     rechnerische     Richtigkeit.     Die     Kassenprüfung     erstreckt     sich     nicht     auf     die Zweckmäßigkeit    der    vom    Vorstand    genehmigten    Ausgaben.    Eine    Überprüfung    hat    mindestens    einmal    im    Jahr    zu erfolgen;   über   das   Ergebnis   ist   in   der   Mitgliederversammlung   zu   berichten.   Die   Kassenprüfung   erstreckt   sich   auf   die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. § 15 Auflösung des Vereins Die   Auflösung   des   Vereins   ist   durch   Beschluss   der   Mitgliederversammlung   mit 4 / 5 -Mehrheit   der   stimmberechtigten Mitglieder   herbeizuführen.   Im   Fall   der   Auflösung   des   Vereins   oder   bei   Wegfall   steuerbegünstigter   Zwecke   fällt   das Vereinsvermögen   an   die   Stadt   Lößnitz,   die   es   unmittelbar   und   ausschließlich   für   gemeinnützige   Zwecke,   insbesondere zur   Förderung   des   Sports   zu   verwenden   hat.   Beschlüsse   über   die   künftige   Verwendung   des   Vermögens   dürfen   erst   nach Einwilligung    des    Finanzamts    durchgeführt    werden.    Vor    Durchführung    der    Auflösung    und    Weitergabe    des    noch vorhandenen   Vereinsvermögens   ist   zunächst   das   Finanzamt   zu   hören.   Wird   mit   der   Auflösung   des   Vereins   nur   eine Änderung   der   Rechtsform   oder   eine   Verschmelzung   mit   einem   gleichartigen   anderen   Verein   angestrebt,   wobei   die unmittelbare    ausschließliche    Verfolgung    des    bisherigen    Vereinszwecks    durch    den    neuen    Rechtsträger    weiterhin gewährleistet   wird,   geht   das   Vereinsvermögen   auf   den   neuen   Rechtsträger   über.   Ist   wegen   Auflösung   des   Vereins   oder Entziehung   der   Rechtsfähigkeit   die   Liquidation   des   Vereinsvermögens   erforderlich,   sind   die   zu   diesem   Zeitpunkt   im   Amt befindlichen    Vereinsvorsitzenden    die    Liquidatoren;    es    sei    denn,    die    Mitgliederversammlung    beschließt    auf    einer ordnungsgemäß   einberufenen   Mitgliederversammlung   über   die   Einsetzung   eines   anderen   Liquidators   mit   ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende   Satzung   wurde   am   10.11.2017   in   Lößnitz,   Ortsteil   Affalter,   Hauptstraße   34   in   08294   Lößnitz   von   der Mitgliederversammlung beschlossen.
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SV Affalter 1990 e.V.
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Vorsitzender Frank Scharschmidt Stellvertretender Vorsitzender Lutz Fischer Schatzmeisterin Susann Meyer Schriftführer Sören Kristalla Abteilungsleiter Fußball Patrick Matthes Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs Bernd Schmid Abteilungsleiterin Aerobic Bettina Jordan Leiter Baumaßnahmen / Instandhaltung Ralf Neef Leiter Werbung und Spenden Dirk Plaul Presse und Öffentlichkeitsarbeit David Richter
Satzung des Sportverein Affalter 1990 e. V. § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr Der   Verein   führt   den   Namen   „Sportverein   Affalter   1990   e.   V.“.   Er   hat   seinen Sitz   in   Lößnitz,   Ortsteil   Affalter   und   ist   in   das   Vereinsregister   unter   der Nummer       20163       beim       Amtsgericht       Chemnitz       eingetragen.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der   Verein   verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke im   Sinn   des   Abschnitts   „Steuerbegünstigte   Zwecke”   der   Abgabenordnung. Der    Zweck    des    Vereins    ist    die    Förderung    des    Sports    und    die        damit verbundene       körperliche       Ertüchtigungen       seiner       Mitglieder.       Der Satzungszweck    wird    insbesondere    durch    die    Ermöglichung    sportlicher Übungen   und   Leistungen   im   Breiten-   und   Freizeitsport   verwirklicht.   Der Verein   unterstützt   und   fördert   die   Freizeitgestaltung   der   Jugend   zu   den ideellen Grundsätzen des Sports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mittelverwendung Der     Verein     ist     selbstlos     tätig.     Er     verfolgt     nicht     in     erster     Linie eigenwirtschaftliche      Zwecke.      Mittel      des      Vereins      dürfen      nur      für satzungsmäßige   Zwecke   verwendet   werden.   Die   Mitglieder   erhalten   keine Zuwendungen   aus   den   Mitteln   des   Vereins.   Es   darf   keine   Person   durch Ausgaben,     die     dem     Zweck     des     Vereins     fremd     sind,     oder     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder   können   natürliche   Personen   werden.   Jugendliche   unter 18    Jahren    bedürfen    der    Zustimmung    der/des    gesetzlichen    Vertreter/s. Stimmberechtigt   sind   Mitglieder   in   Versammlungen   erst   ab   Volljährigkeit. Über   einen   schriftlichen   Aufnahmeantrag   entscheidet   der   Vorstand.   Bei Ablehnung   des   Aufnahmeantrags   ist   der   Vorstand   nicht   verpflichtet,   dem Antragsteller      die      Gründe      mitzuteilen.      Außerdem      ist      mit      dem Aufnahmeantrag   ein   SEPA-Lastschriftmandat   zur   Abbuchung   der   Beiträge von einem deutschen Konto zu erteilen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die    Mitgliedschaft    endet    mit    dem    Tod    des    Mitglieds,    durch    freiwilligen Austritt   oder   Ausschluss   aus   dem   Verein.   Der   freiwillige   Austritt   erfolgt durch    schriftliche    Erklärung    gegenüber    einem    vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.   Er   ist   jederzeit   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist von    einem    Monat    zum    Monatsende    zulässig.    Ein    Mitglied    kann    durch Beschluss    des    Vorstandes    ausgeschlossen    werden,    wenn    es    in    grober Weise   gegen   die   Vereinsinteressen   verstoßen   hat,   wobei   als   ein   Grund   zum Ausschluss    auch    ein    unfaires    sportliches    Verhalten    gegenüber    anderen Vereinsmitgliedern    oder    schwerwiegendes    Fehlverhalten    innerhalb    der Vereinskameradschaft   gilt.   Vor   der   Beschlussfassung   ist   dem   Mitglied   unter Fristsetzung    von    Seiten    des    Vorstands    Gelegenheit    zu    geben,    sich    zu äußern.   Das   Mitglied   kann   zudem   auf   Vorstandsbeschluss   ausgeschlossen werden,     wenn     es     trotz     schriftlicher     Mahnung     mit     der     Zahlung     des Mitgliedsbeitrags    im    Rückstand    ist.    Der    Ausschluss    ist    dem    Mitglied schriftlich   mitzuteilen.   Mit   Beendigung   der   Mitgliedschaft   erlöschen   alle Ansprüche   aus   dem   Mitgliedschaftsverhältnis,   unbeschadet   des   Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. § 6 Mitgliedsbeiträge Von   den   Mitgliedern   werden   Beiträge   erhoben.   Diese   werden   aufgrund   des erteilten   SEPA-Lastschrift-mandats   zur   Fälligkeit   vom   Konto   abgebucht   Die Höhe   des   Jahresbeitrags   wird   durch   den   Vorstand   in   der   Beitrags-   und Gebührenordnung    festgelegt.    Fällig    sind    die    Beiträge    für    die    Abteilung Fußball   für   das   erste   Halbjahr   bis   zum   15.   April,   für   das   zweite   Halbjahr   bis zum   15.   Oktober.   Die   Beiträge   der   Abteilungen   Aerobic   sowie   Gymnastik sind   bis   zum   15.   Oktober   zu   zahlen.   Weiterhin   ist   für   die   Abteilung   Fußball eine   Aufnahmegebühr   bei   Beantragung   eines   Spielerpasses   laut   Beitrags- und Gebührenordnung zu zahlen. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus dem Vorsitzenden seinem Stellvertreter dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Abteilungsleiter Fußball Leiter Werbung und Spenden. Die    Vertretungsbefugnis    darf    immer    nur    von    mindestens    zwei    dieser Personen   gemeinsam   vorgenommen   werden,   jedoch   nicht   der   Vorsitzende und   der   stellvertretende   Vorsitzende   gemeinsam.   Einzelvertretung   ist   nicht erlaubt. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer dem Abteilungsleiter Fußball dem Abteilungsleiter Fußball Nachwuchs Abteilungsleiter Aerobic Abteilungsleiter Gymnastik Leiter Baumaßnahmen/Instandhaltung Leiter Werbung und Spenden. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands Der   Vorstand   ist   für   alle   Angelegenheiten   des   Vereins   zuständig,   soweit   sie nicht    einem    anderen    Organ    durch    Satzung    zugewiesen    sind.    Zu    seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte, Vorbereitung      und      Einberufung      der      Mitgliederversammlung      sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung       über       Aufnahmeanträge       und       Ausschlüsse       von Mitgliedern. Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung Beschlussfassung über die Geschäftsordnung Beschlussfassung über die Wahlordnung § 10 Wahl des Vorstands Der      Vorstand      wird      von      der      Mitgliederversammlung      gemäß      der Wahlordnung    gewählt.    Vorstandsmitglieder    können    nur    Mitglieder    des Vereins   werden.   Die   Mitglieder   des   Vorstands   werden   für   die   Zeit   von   5 Jahren   gewählt.   Ein   Vorstandsmitglied   bleibt   bis   zu   einer   Neuwahl   im   Amt. Bei     vorzeitigem     Ausscheiden     eines     Vorstandsmitglieds     bestimmt     der Gesamtvorstand       ein       Ersatz-Vorstandsmitglied       bis       zur       nächsten Mitgliederversammlung.    Mit    Beendigung    der    Mitgliedschaft    im    Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. § 11 Vorstandssitzungen Der    Vorstand    beschließt    in    Sitzungen,    die    vom    1.    oder    2.    Vorsitzenden einberufen   werden.   Die   Vorlage   einer   Tagesordnung   ist   nicht   notwendig. Der   Vorstand   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   sechs   seiner   Mitglieder anwesend    sind.    Der    Vorstand    entscheidet    mit    Stimmenmehrheit;    jedes Vorstandsmitglied     hat     eine     Stimme.     Bei     Stimmengleichheit     gilt     der Beschluss als nicht gefasst. § 12 Mitgliederversammlung In     der     Mitgliederversammlung     hat     jedes     Mitglied     eine     Stimme.     Die Übertragung   der   Ausübung   des   Stimmrechts   auf   andere   Mitglieder   ist   nicht zulässig.    Die    Mitgliederversammlung    ist    für    folgende    Angelegenheiten zuständig: 1.Wahl,   Abberufung   und   Entlastung   des   Vorstands,   Beschlussfassung   über Änderung       der       Satzung       und       über       die       Vereinsauflösung,       über Vereinsordnungen   und   Richtlinien,   Ernennung   besonders   verdienstvoller Mitglieder   zu   Ehrenmitgliedern,   weitere   Aufgaben,   soweit   sich   diese   aus der     Satzung     oder     nach     Gesetz     ergeben.     Möglichst     einmal     im     Jahr, mindestens   alle   zwei   Jahre,   hat   eine   ordentliche   Mitgliederversammlung stattzufinden.   Sie   wird   vom   Vorstand   mit   einer   Frist   von   zwei   Wochen   unter Angabe   der   Tagesordnung   durch   schriftliche   Einladung   an   die   zuletzt   dem Verein   bekannte   Mitgliedsadresse   einberufen.   Das   Einladungsschreiben   gilt als    zugegangen,    wenn    es    an    die    letzte    vom    Vereinsmitglied    bekannt gegebene        Adresse        gerichtet        wurde.        Weiterhin        wird        eine Mitgliederversammlung      durch      Aushang      am      Sportlerheim      bekannt gegeben.   Die   Tagesordnung   ist   zu   ergänzen,   wenn   dies   ein   Mitglied   bis spätestens   eine   Woche   vor   dem   angesetzten   Termin   schriftlich   verlangt und   begründet.   Die   Ergänzung   ist   zu   Beginn   der   Versammlung   bekannt   zu machen.        Außerordentliche        Mitgliederversammlungen        kann        der Vereinsvorstand   einberufen.   Der   Vorstand   ist   hierzu   verpflichtet,   wenn 1 / 3   der   Vereinsmitglieder   die   Einberufung   schriftlich   unter   Angabe   der   Gründe beantragt.     Die     Mitgliederversammlung     ist     beschlussfähig,     wenn     sie ordnungsgemäß     einberufen     wurde     und     mindestens     ein     Drittel     der stimmberechtigten   Mitglieder   anwesend   ist.   Ist   weniger   als   ein   Drittel   der Mitglieder   anwesend,   kann   die   Mitgliederversammlung   erneut   und   zeitlich unmittelbar   darauf   einberufen   werden;   sie   ist   dann   ohne   Rücksicht   auf   die Zahl    der    anwesenden    Mitglieder    beschlussfähig.    Die    Beschlussfassung erfolgt   in   geheimer   Abstimmung,   soweit   ¼   der   anwesenden   Mitglieder   dies beantragt.   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung   werden   mit   einfacher Mehrheit   der   abgegebenen   gültigen   Stimmen   gefasst,   Stimmenthaltungen bleiben   außer   Betracht.   Satzungsänderungen   bedürfen   einer   ¾-Mehrheit der    anwesenden    Mitglieder.    Hierbei    kommt    es    auf    die    abgegebenen gültigen     Stimmen     an.     Für     die     Änderung     des     Vereinszwecks     ist     die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. § 13 Protokollierung Über   den   Verlauf   der   Mitgliederversammlung   ist   ein   Protokoll   zu   fertigen, das       von       einem       der       vertretungsberechtigten       Vorstände,       dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Kassenprüfer Die    von    der    Mitgliederversammlung    für    die    Dauer    von    fünf    Jahren gewählten   zwei   Prüfer   überprüfen   die   Kassengeschäfte   des   Vereins   auf rechnerische    Richtigkeit.    Die    Kassenprüfung    erstreckt    sich    nicht    auf    die Zweckmäßigkeit      der      vom      Vorstand      genehmigten      Ausgaben.      Eine Überprüfung   hat   mindestens   einmal   im   Jahr   zu   erfolgen;   über   das   Ergebnis ist     in     der     Mitgliederversammlung     zu     berichten.     Die     Kassenprüfung erstreckt     sich     auf     die     Richtigkeit     der     Vorgänge,     nicht     auf     deren Zweckmäßigkeit. § 15 Auflösung des Vereins Die   Auflösung   des   Vereins   ist   durch   Beschluss   der   Mitgliederversammlung mit 4 / 5 -Mehrheit   der   stimmberechtigten   Mitglieder   herbeizuführen.   Im   Fall der   Auflösung   des   Vereins   oder   bei   Wegfall   steuerbegünstigter   Zwecke   fällt das    Vereinsvermögen    an    die    Stadt    Lößnitz,    die    es    unmittelbar    und ausschließlich   für   gemeinnützige   Zwecke,   insbesondere   zur   Förderung   des Sports   zu   verwenden   hat.   Beschlüsse   über   die   künftige   Verwendung   des Vermögens    dürfen    erst    nach    Einwilligung    des    Finanzamts    durchgeführt werden.    Vor    Durchführung    der    Auflösung    und    Weitergabe    des    noch vorhandenen    Vereinsvermögens    ist    zunächst    das    Finanzamt    zu    hören. Wird   mit   der   Auflösung   des   Vereins   nur   eine   Änderung   der   Rechtsform oder     eine     Verschmelzung     mit     einem     gleichartigen     anderen     Verein angestrebt,     wobei     die     unmittelbare     ausschließliche     Verfolgung     des bisherigen     Vereinszwecks     durch     den     neuen     Rechtsträger     weiterhin gewährleistet   wird,   geht   das   Vereinsvermögen   auf   den   neuen   Rechtsträger über.   Ist   wegen   Auflösung   des   Vereins   oder   Entziehung   der   Rechtsfähigkeit die    Liquidation    des    Vereinsvermögens    erforderlich,    sind    die    zu    diesem Zeitpunkt   im   Amt   befindlichen   Vereinsvorsitzenden   die   Liquidatoren;   es   sei denn,    die    Mitgliederversammlung    beschließt    auf    einer    ordnungsgemäß einberufenen   Mitgliederversammlung   über   die   Einsetzung   eines   anderen Liquidators       mit       ¾-Mehrheit       der       anwesenden       stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende    Satzung    wurde    am    10.11.2017    in    Lößnitz,    Ortsteil    Affalter, Hauptstraße     34     in     08294     Lößnitz     von     der     Mitgliederversammlung beschlossen.
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